Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Anlagen und Anlagenteilen


1.    Allgemeines / Geltungsbereich

1.1   Die von Greenvironment abgegebenen Angebote, zu erbringenden Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf von KWK-Anlagen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der Vertragsbedingungen.

1.2   Abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, Greenvironment bestätigt ausdrücklich schriftlich ihre Gültigkeit. Soweit der Käufer in seinen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen die ausschließliche Geltung seiner Geschäftsbedingungen geregelt hat, wird dieser Regelung hiermit widersprochen.

1.3   Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen vergleichbaren Kaufverträge mit dem Käufer, soweit nicht abweichende Vertragsbedingungen und AGB vereinbart werden.


2.    Vertragsschluss
2.1    Die Angebote von Greenvironment sind freibleibend. Der Käufer ist an seine Annahmeerklärung nach deren Eingang bei Greenvironment für die Dauer von zwei Wochen gebunden.


3.    Leistungsumfang / Rechte

3.1    Technische Daten, wie z.B. Verbrauchswerte, Leistungen, Gewichte, Abmessungen, Betriebskosten sind nur Annäherungswerte. Ergänzungen, Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen und Beispielsberechnungen in Verkaufsunterlagen sind ausschließlich als Richtwerte aufzufassen. Abweichungen von diesen technischen Daten stellen keinen Sachmangel dar, sofern der Leistungszweck der Anlage hierdurch nicht beeinträchtigt
wird.

3.2    Konstruktions-, Form- und Materialänderungen der Anlagen bleiben Greenvironment vorbehalten, sofern der Leistungszweck der Anlage hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

3.3    Greenvironment behält sich an Angeboten, Zeichnungen, technischen Informationen, anderen Unterlagen sowie an Modellen und Mustern sämtliche Rechte vor.

3.4    Teillieferungen sind zulässig.


4.    Liefer- und Leistungszeit
4.1    Der Beginn einer vereinbarten Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.

4.2    Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Greenvironment berechtigt, den hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Im Falle des Annahmeverzuges geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

4.3    Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt die von Greenvironment nicht zu vertreten sind führen zu einer entsprechenden Verlängerung des Lieferzeitpunkts.


5.    Erfüllungsort / Gefahrenübergang
5.1    Die Lieferung erfolgt wenn nicht anders vereinbart ab Werk.

5.2    Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht mit Lieferung an den Käufer über.

5.3    Verzögert sich die Anlieferung und der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Käufer über.


6.    Eigentumsvorbehalt
6.1    Greenvironment behält sich das Eigentum an den von ihr zu liefernden Anlagen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag mit dem Käufer vor. Solange nicht alle Zahlungsansprüche von Greenvironment aus diesem Vertrag erfüllt sind, erfolgt der Einbau der Anlage nur zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne von § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB.

6.2    Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist und seine Zahlungspflichten noch nicht erfüllt sind, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese für den Zeitraum ab Lieferung auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

6.3    Der Käufer darf die Anlage bis zum Übergang des Eigentums auf den Käufer weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Der Käufer tritt bezüglich der Vorbehaltsware bestehende Forderungen gegenüber
Dritten in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware bereits jetzt sicherungshalber an Greenvironment ab. Greenvironment nimmt die Abtretung an. Greenvironment ermächtigt den Käufer, widerruflich die an Greenvironment abgetretene Forderung für Rechnung von Greenvironment im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen von Greenvironment hat der Käufer in einem solchen Fall die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen, entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen.

6.4    Wird die von Greenvironment gelieferte Anlage oder Teile hiervon mit anderen, Greenvironment nicht gehörenden, Gegenständen verbunden, so erwirbt Greenvironment das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den übrigen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung und Verarbeitung. Für die durch Verbindung und Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Gegenstand.

6.5    Übersteigt der realisierbare Wert der Greenvironment nach den vorbenannten Bestimmungen und nach Ziffer 9.1 eingeräumten Sicherheiten die Forderung von Greenvironment gegen den Käufer nicht nur vorübergehend um mehr als 10%, wird Greenvironment insoweit Sicherheiten nach eigener Wahl auf Verlangen des Käufers freigeben. Die vorstehend genannte Deckungsgrenze von 110% erhöht sich, soweit Greenvironment bei der Verwertung des Sicherungsgutes mit Umsatzsteuer belastet wird, die durch eine umsatzsteuerliche Lieferung des Käufers an Greenvironment entsteht, um diesen Umsatzsteuerbetrag.


7.    Gewährleistung 
7.1    Sollte die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird Greenvironment die Ware, nach ihrer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Für die Nacherfüllung ist Greenvironment eine angemessene Frist einzuräumen.

7.2    Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer nach eigener Wahl unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

7.3    Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von Greenvironment gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

7.4    Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Käufer oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

7.5    Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 12 Monate ab Abnahme. Die Verjährungsfrist beginnt 4 Wochen nach Lieferung, wenn die Abnahme sich aus Gründen verzögert, die Greenvironment
nicht zu vertreten hat. Sofern zur Leistung auch die Herstellung eines Werkes gehört, beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Abnahme des Werkes.


8.    Haftung
Greenvironment, ihre gesetzlichen Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (d.h. von Pflichten, die für die Erfüllung der
Hauptleistungspflichten nicht hinweggedacht werden können) besteht die Haftung auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Ansprüche für
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von vorstehenden Beschränkungen unberührt.


9.    Zurückbehaltungsrecht / Aufrechnung
9.1    Erhält Greenvironment nach Vertragsschluss Kenntnisse von Umständen, die die Zahlungsfähigkeit des Käufers in Frage stellen und die die Ansprüche von Greenvironment gefährden, ist Greenvironment nur nach Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung des Käufers zur Leistung verpflichtet. Leistet der Käufer innerhalb von zwei Wochen nach einem entsprechenden Verlangen von Greenvironment keine Vorauszahlung oder Sicherheit, ist Greenvironment zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

9.2    Dem Käufer steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


10.    Wartung
10.1    Die Wartung und Pflege der gelieferten Anlage ist Sache des Käufers sofern nicht ein gesonderter Service- und Wartungsvertrag abgeschlossen wird.

10.2    Das Einhalten von Wartungsfreiräumen, auch in der Höhe, liegt in der Verantwortung des Kunden. Kosten, die Greenvironment entstehen, weil Wartungsfreiräume eingeschränkt wurden, trägt der Käufer.


11.    Vertraulichkeit
11.1    Die Parteien verpflichten sich, die Bedingungen des Vertrages und alle Informationen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag der anderen Partei überlassen werden - auch nach Vertragsschluss - vertraulich zu behandeln und diese Informationen ohne die schriftliche Einwilligung der anderen Partei, nicht weiterzugeben, es sei denn, dies geschieht ausschließlich für die Zwecke der Erfüllung der Verpflichtungen des Vertrages oder der Empfänger ist gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet.


12.    Schriftformerfordernis
12.1   Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nur, soweit im Vertrag hierauf ausdrücklich Bezug genommen wird. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag existieren nicht. Sämtliche Erklärungen nach diesem
Vertrag inklusive Vertragsangebot und Annahme, Änderungen, Ergänzungen, Mahnungen, Aufforderungen zur Beseitigung einer Leistungsstörung, Kündigungserklärungen, der Wegfall oder die Abänderung vertraglicher Regelungen, einschließlich des Schriftformerfordernisses, bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform.

12.2    Die Übermittlung per Telefax genügt diesem Schriftformerfordernis.


13.    Salvatorische Klausel
13.1    Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt. Die Parteien werden die unwirksame bzw. undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare, in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis möglichst gleichkommende Bestimmung ersetzen. Entsprechendes gilt für eine Lücke im Vertrag.


14.    Schiedsverfahren
14.1    Es gilt der ordentliche Rechtsweg. Die Parteien behalten sich für den Einzelfall vor, Streitigkeiten statt vor den ordentlichen Gerichten im Rahmen eines Schiedsgerichtsverfahrens mit folgenden Maßgaben zu entscheiden: Das Schiedsverfahren wird nach der Schiedsgerichtsordnung der deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) durchgeführt. Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt drei. Das anwendbare materielle Recht ist deutsches Recht. Die Sprache des schiedsrichterlichen Verfahrens ist deutsch.


15.    Gerichtsstand / Anwendbares Recht
15.1    Gerichtsstand ist Berlin.

15.2    Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

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